Dienstag, 19.03.2024

Seit dem 01.01.2003 sind die Anforderungen für eine Bewachungsaufgabe, insbesondere für die im tatsächlich öffentlichen Bereich ausgeführten Tätigkeiten, erhöht worden. Wer viel mit Menschen zu tun hat, kann in verschiedenen Situationen Fehler machen. Damit uns so etwas später nicht passiert, müssen Mitarbeiter von Sicherheitsunternehmen in verschiedenen Sachgebieten besonders gut geschult werden und die Sachkundevorbereitung gem. §34a GewO absolvieren.

Zweck der Sachkundevorbereitung gem. § 34a GewO ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesem Bereich tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortlich Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgabe ermöglichen.

Jeder Unternehmer wie Angestellter, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausübt oder ausüben will, muss die Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handwerkskammer erfolgreich absolviert haben.
Darunter zählen insbesondere:

Zielgruppe

Menschen mit Bereitschaft in der Sicherheitswirtschaft zu arbeiten

Dauer der Ausbildung 

Vollzeit 240 Stunden
Der 6-wöchige Lehrgang bereitet die Teilnehmer auf die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe gem. § 34a Gewerbeordnung vor.

Ausbildung in Teilzeit( 80 Std.) auf Anfrage
Für Berufstätige bieten wir auch Abend- und Wochenendkurse an.

Inhalt der Maßnahme

Unterrichtszeiten

Vollzeit Mo – Fr von 08:30 – 16:00 Uhr
Teilzeit nach Absprache

Zulassungsvoraussetzungen

Förderungen

Bei Erfüllung bestimmter Kriterien ist eine Förderung durch verschiedene Stellen (BFD, Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit usw.)  möglich. Bei Fragen zur Förderung, kannst Du Dich gern mit uns in Verbindung setzen. Wir beraten Dich gern.

Kosten

auf Anfrage

Abschluss

Nach Beendigung des Vorbereitungskurses sind die Teilnehmer in der Lage, die Sachkundeprüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) abzulegen.