Dienstag, 19.03.2024

Als Meister für Schutz und Sicherheit hast Du einen außerordentlichen vielfältigen und interessanten Beruf. Du nimmst in Firmen und Betrieben Führungsaufgaben war. Als Geprüfter Meister/in für Schutz und Sicherheit bist Du in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit tätig. In verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens übernimmst Du Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben. Wenn Du Dich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einstellst, kannst Du den technisch- organisatorischen Wandel im Unternehmen mitgestalten.

Zielgruppe

Mitarbeiter aus allen sicherheitsrelevanten Berufen, insbesondere Werkschutzfachkräfte, Geprüfte Schutz und Sicherheitskräfte und Fachkräfte/Servicekräfte für Schutz und Sicherheit

Dauer der Ausbildung

Vollzeit – 6 Monate
Berufsbegleitend – 24 Monate
Bei ehemaligen Soldaten (ab SaZ 8) der Bundeswehr variiert die Dauer der Ausbildung. Gern erläutern wir Ihnen Näheres in einem Gespräch.

Inhalt der Ausbildung

1. Grundlegende Qualifikation

2. Handlungsspezifische Qualifikationen
2.1 Handlungsbereich „Schutz und Sicherheit“

2.2 Handlungsbereich „Organisation“

2.3 Handlungsbereich „Führung und Personal“

3. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen

Unterrichtszeiten Meister für Schutz und Sicherheit 

960 Stunden Theorie

Zulassungsvoraussetzung

Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zugelassen, wer Folgendes nachweist:
a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf, der einem sicherheitsrelevanten Beruf zugeordnet werden kann,
oder
b) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen sicherheitsrelevanten anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis
[spoiler]oder
c) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
oder
d) eine mindestens vierjährige Berufspraxis
oder
e) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur „Geprüften Werkschutzfachkraft“ oder „Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft“.

Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1) das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
und
2) zu der im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ a) bis e) geforderten Berufspraxis mindestens ein weiteres Jahr
und
3) den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation gemäß der Ausbilder Eignungsverordnung (AEVO) nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind.
Die geforderte Berufspraxis bei den Grundlegenden und Handlungsspezifischen Qualifikationen soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 26.03.2003, geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung
der Fortbildungsordnungen vom 23. Juli 2010 (BGBl. 2010 Teil I Nr. 39 S. 101), haben.
Abweichend kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (nicht in Deutschland erworbene Nachweise).

Hinweise zu a) bis d) der Grundlegenden Qualifikationen und zu 2) der Handlungsspezifischen Qualifikationen:
Anrechnung von militärischer Ausbildung und Verwendung in der Bundeswehr. Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit/einer Soldatin auf Zeit bei der Bundeswehr in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere gilt als Berufspraxis, wenn von den dort insgesamt geforderten Zeiten mindestens ein Jahr als gelenktes Praktikum oder als Berufstätigkeit im Rahmen eines zivilen Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird. Das Praktikum bzw. die Berufstätigkeit muss die wesentlichen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 3 der Seite 3 von 7 Fortbildungsverordnung umfassen.

Ausgenommen von einer Anerkennung auf der Grundlage dieser Empfehlung sind die Zeiten als Laufbahnanwärter, der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung (ZAW) sowie der schulischen und beruflichen Ausbildung am Ende der Wehrdienstzeit auf der Grundlage der §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes, sofern diese nicht direkt auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich Schutz und Sicherheit vorbereiten.

Förderung

Bei Erfüllung bestimmter Kriterien ist eine Förderung durch verschiedene Stellen (BFD, WeGebAU, Bundesagentur für Arbeit usw.)  möglich.
Bei Fragen zur Förderung, kannst Du Dich gern mit uns in Verbindung setzen. Wir beraten Dich gern.

Kosten

auf Anfrage

Abschluss

Meisterbrief der IHK „Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit“