Freitag, 29.03.2024

Erste Urteile zum neu geschaffenen §184i StGB - Sexuelle Belästigung 

Seit dem 10.11.2016 ist die „sexuelle Belästigung“ unter Strafe gestellt und im §184i StGB normiert.
Aufgrund reger Diskussionen nach der Silvesternacht in Köln hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden diesen neuen Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, nicht zuletzt um auch die unklare bzw. nicht vorhandene Definition für etwaige andere Handlungen, welche bisher nicht speziell strafrechtlich erfasst wurden, nieder zu schreiben.

Bei verschiedenen Gerichten sind hierzu mittlerweile erste Urteile gesprochen worden.
Das Amtsgericht im sächsischen Bautzen verurteilte einen 27 Jahre alten Mann zu vier Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung, weil er eine 34-Jährige auf offener Straße gegen deren Willen mehrfach unsittlich berührt hatte. 

Am 12.05.2017 hat das Amtsgericht München ein Urteil gegen einen 24-jährigen alten Mann wegen zweifacher sexueller Belästigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung gefällt.

Die Urteile verdeutlichen, dass es sich bei sexueller Belästigung nicht um eine Bagatelle handelt, sondern erhebliche Strafen drohen. In dem Urteil des AG München heißt es dazu:

„Bei der Strafzumessung wurden schließlich auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat durch die Schaffung des neuen §184i StGB ein klares Signal dahingehend gesetzt, dass die sexuelle Belästigung mit deutlichen Strafen belegt werden soll, womit auch eine abschreckende Wirkung erzielt werden soll.“

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